Satzung
§ 1 Name, Sitz
Die Gesellschaft führt den Namen Deutsch-Indonesische Gesellschaft e.V. und hat ihren Sitz in Köln
§ 2 Gesellschaftszweck, Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft bezweckt die Förderung der Beziehungen zwischen Deutschland und Indonesien vornehmlich im kulturellen Bereich, unter anderem durch öffentliche Veranstaltungen und die Herausgabe von Zeitschriften und Mitteilungsblättern. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der vorstand; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Der Austritt kann durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres zum Jahresende erklärt werden.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Hierzu gehören insbesondere Verstöße gegen die Satzung und den Zweck der Gesellschaft. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, sowie durch den Ausschuss gem. § 4 der Satzung.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er kann in begründeten Fällen vom Vorstand herabgesetzt werden. Der Beitrag ist im Januar für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Wer länger als 12 Monate im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und dem Geschäftsführer. Daneben kann die Mitgliederversammlung weitere Vorstandmitglieder bestimmen. Die Vorstandsmitgieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Präsident vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich und zwar innerhalb des ersten Viertels des Jahres durch den Vorstand einberufen werden. Dies geschieht durch einen Brief, in dem die Tagesordnung angegeben und der spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder versandt wird. Die Mitgliederversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn 20 % der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangen.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches vom Protokollführer und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.
§ 7 Auflösung der Gesellschaft
Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das gesamte Gesellschaftsvermögen der Universität Köln zu, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden soll.
Köln, den 19.04.1996









